Pflegebegutachtung -
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Der Gesetzgeber hat genau festgelegt, wann eine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Pflegebedürftig ist demnach, wer körperliche Belastungen oder auch Beeinträchtigungen in der Mobilität, in der Wahrnehmung oder im Denken, psychische oder gesundheitliche Beeinträchtigungen nicht selbstständig ausgleichen kann. Die Einschränkungen, so hat es der Gesetzgeber festgelegt, müssen dauerhaft, voraussichtlich für wenigstens 6 Monate bestehen. Bei der Überprüfung, ob jemand nach dieser gesetzlichen Definition pflegebedürftig ist (Pflegebegutachtung), orientieren sich Gutachter an den noch vorhandenen Fähigkeiten der Menschen und dem Grad der Selbstständigkeit. Um diesen zu erfassen, gibt es 5 Pflegegrade. Wenn Sie einen Pflegegrad beantragen, erfolgt die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade anhand eines Punktesystems. Der Gutachter vergibt in insgesamt 6 Modulen Punkte entsprechend der noch vorhandenen Fähigkeiten und dem Grad der Selbstständigkeit. Diese Punkte werden unterschiedlich gewichtet, da Einschränkungen in den verschiedenen Bereichen unterschiedlich gravierende Auswirkungen haben. Die Gesamtpunktzahl der gewichteten Punkte bestimmt letztendlich den Grad der Pflegebedürftigkeit.

Beträgt die Gesamtpunktzahl 12,5 Punkte oder mehr, liegt eine Pflegebedürftigkeit vor.

Dabei spielt keine Rolle, wie der Pflegebedarf abgedeckt wird. Auch bei innerfamiliär erbrachter pflegerischer Unterstützung besteht ein Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse.

Diesbezüglich erstellen wir Ihnen gerne ein pflegefachliches Pflegegutachten.

Desweitern bieten wir auch gerne eine pflegefachliche Begutachtung zur Darstellung der Pflegequalität an.



Wie beantrage ich einen Pflegegrad?

Um Leistungen aus der Pflegeversicherung zu erhalten, muss der Versicherte einen Antrag bei seinem Versicherungsunternehmen stellen. Den Pflegegrad beantragen kann zunächst formlos erfolgen – zum Beispiel telefonisch – oder über ein entsprechendes Formular, das bei der zuständigen Pflegeversicherung erhältlich ist. Den Antrag sollten Versicherte stellen, sobald der Pflegefall eingetreten oder vorauszusehen ist. Das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nimmt meist einige Zeit in Anspruch. Leistungen der Pflegeversicherung werden daher auch rückwirkend erbracht – frühestens aber vom ersten Tag des Monats der Antragstellung an.